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Obst- und Gartenbauverein Goldlauter e. V.
Mitglied im Thüringer Siedlerbund  - Verband für Familienheim, Wochenendsiedlung und Garten e. V.


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Aus aktuellem Anlass hier etwas zur Räum- und Streupflicht


Wer muss räumen und streuen?
 

Bei Gehwegen trifft die Räum- und Streupflicht in der Regel die Eigentümer der Anliegergrundstücke; denn die meisten Gemeinden haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, ihre eigene Räum- und Streupflicht durch Gemeindesatzung auf die Anlieger zu übertragen.

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Mit welchen Konsequenzen müssen bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht gerechnet werden?
 

Wird nicht oder nur ungenügend geräumt und gestreut und kommt es zu Stürzen, so hat der Streupflichtige für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
Das kann teuer werden. Kommt ein Fußgänger zu Schaden, haftet er diesem für Arzt- und Krankenhauskosten sowie für Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Gut ist es, wenn für solche Schadensfälle durch eine Haftpflichtversicherung vorgesorgt wurde.

Zusätzlich muss derjenige, der seine Räum- und Streupflicht verletzt hat, noch mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Verletzt sich nämlich der Stürzende, dann kommt unter Umständen sogar eine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.

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Kann der Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen?
 

Der Hauseigentümer kann die Räum- und Streupflicht auf die Mieter abwälzen. Die Übertragung muss in jedem Fall vertraglich festgelegt werden. Dies kann im Mietvertrag - auch im Formularmietvertrag - geschehen; Hausordnung genügt jedoch nicht. Im Mietvertrag sollte dem Mieter auch verdeutlicht werden, wann und wie er zu räumen und zu streuen hat. Auch sollten ihm die Konsequenzen des unterlassenen Streuens klar vor Augen geführt werden.

Bei einer Übertragung der Räum- und Streupflicht ist der Eigentümer überwachungspflichtig, d.h. er muss sich von der ordnungsgemäßen Ausführung durch regelmäßige Stichkontrollen überzeugen. Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, haftet er nur dann nicht, wenn er beweisen kann, dass er kontrolliert hat, ob die Streupflicht eingehalten wurde.

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Entfällt die Räum- und Streupflicht wegen beruflicher Abwesenheit?
 

Berufliche Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht. Ist ein Anlieger oder Mieter tagsüber aufgrund berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage, seiner Streupflicht nachzukommen, hat er rechtzeitig dafür zu sorgen, dass eine andere Person seine Verpflichtung übernimmt.

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In welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?
 

Es ist nicht die volle Breite des Gehwegs schnee- und eisfrei zu halten. Im allgemeinen ist es ausreichend, einen Fußweg in einer solchen Breite freizuschaufeln, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeikommen können. An gefährlichen Stellen kann es auch erforderlich sein, den Gehweg auf seiner ganzen Breite zu räumen und zu streuen.

Die Streu- und Räumpflicht gilt auch für Zufahrtswege vom Garten zur Haustüre, sowie für Treppen und Durchgänge.

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Welche Art von Streumitteln darf verwendet werden?
 

Aus Gründen des Umweltschutzes sollte auf die Verwendung von Salz und Salz-Aschen-Gemische verzichtet werden. In manchen Gemeinden ist die Verwendung sogar ausdrücklich verboten. Geeignet als Streumittel sind Rollsplitt, Granulate und Sand.

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Zu welcher Tages- und Nachtzeit muss geräumt und gestreut werden?
 

Grundsätzlich gilt: Morgens streuen, tagsüber mehrmals prüfen, notfalls nachstreuen.

Nur bei extremer Wetterlage (Eisregen) kann auf wiederholte Streuversuche verzichtet werden, wenn diese wirkungslos bleiben würden. Bei starkem Schneefall entfällt die Streupflicht, danach wieder streuen.

Beginn und Ende der Streupflicht ist meist in den Gemeindesatzungen geregelt.
Enthält die Gemeindesatzung keine Regelung, dann gilt generell, dass mit dem Streuen so rechtzeitig zu beginnen ist, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Die Räum- und Streupflicht beginnt dann am Morgen mit dem aufkommenden Berufsverkehr in der Regel um ca. 7.00 Uhr und endet am Abend ca. gegen 20.00 Uhr.

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Müssen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden?
 

Es muss erst gestreut werden, wenn konkrete Glatteisgefahr besteht. Ohne dass die Wetterlage dazu Anlass gibt, muss der Gehweg nicht vorsorglich mit Granulat oder Rollsplitt versehen werden. Dies kann jedoch an gefährlichen Stellen, wo verstärkt mit Glatteis zu rechnen ist, erforderlich sein.

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